Stallordnung

I. Allgemeines

 

1. Zur Reitanlage gehören: die Stallungen, die Reithalle, der Springplatz, die Paddocks, das
Außenviereck, der Parkplatz und die Weiden.

2. Die Reitanlage steht allen Kunden, Montags - Freitags, zwischen 8.00 Uhr und 21.00 Uhr zur Verfügung. Stallruhe ist einzuhalten zwischen 21.30 Uhr und 8.00 Uhr. Ausnahmen gelten für die Teilnehmer an Turnieren.

Am Samstag und am Sonntag ist die Anlage für Kunden zwischen 8:00 Uhr und 19:00 Uhr geöffnet.

3. Unbefugten ist das Betreten der Ställe, der Sattelkammern und aller sonstigen Nebenräume
nicht gestattet.

4. Unterrichtserteilung erfolgt ausschließlich durch betriebseigenes Personal.

5. Das Rauchen in den Ställen ist verboten.

6. Hunde dürfen auf der Reitanlage frei laufen, aber müssen unter ständiger Beaufsichtigung sein. Die Hunde müssen allen Menschen und Tieren gegenüber friedlich sein, andernfalls ist dem Tier ein Maulkorb anzulegen. Sie dürfen nicht auf den Reitplätzen oder -hallen laufen. Jeder Hundehalter, der seinen Hund mitbringt, muss eine entsprechende Versicherung haben. Die Hunde dürfen nicht im/am Wald frei laufen. Sichtbare „Haufen“ sind vom Besitzer umgehend zu
entfernen.

7. Wer trotz Verwarnung gegen die Stallordnung verstößt, kann von der Benutzung der Anlage
ausgeschlossen werden.

8. Der Betrieb haftet nicht für Unfälle, Verluste oder Schäden irgendwelcher Art, die insbesondere durch Privatpferde, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden oder sonst an privatem Eigentum der Kunden oder Besucher entstehen, soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Betriebes, seiner Erfüllungsgehilfen oder irgendwelcher sonstiger Hilfspersonen des Betriebes beruhen.

9. In den jeweiligen Stallgassen und auf den Putzplätzen ist von den Reitern für Ordnung zu sorgen, d. h. Pferdeäpfel usw. sind unverzüglich aufzufegen und in die entsprechenden Karren zu entsorgen. Medikamente, Fliegenspray, Öle usw. sind kindersicher wegzustellen.

10. Zigarettenkippen gehören in die Aschenbecher und nicht auf den Boden.

11. Für die Benutzung der Weiden gilt, dass nur die vom Betrieb freigegebenen Weiden benutzt werden dürfen.

12. Wegen eventueller Verletzungsgefahr dürfen die Pferde in den Außenboxen nicht mit Halfter eingestellt werden. Sofern die Pferde nicht vom Besitzer zum Weidegang geführt werden, muss jedoch ein Halfter und ein Strick an der Boxentür sein.

13. Der Weidegang geschieht auf eigene Gefahr. Evtl. verursachte Schäden an Lebewesen oder Sachen sind vom Pferdebesitzer zu tragen und zu regulieren.

14. Pferdeanhänger und Transporter sollen nach Gebrauch zeitnah auf die dafür angewiesenen Plätze eingeparkt werden.

15. Beim Parken auf dem Hof ist darauf achten, dass kein anderer behindert wird und alle Pferde noch bequem überall hindurch geritten / geführt werden können.

 

II. Pensionspferde

 

1. Der Betrieb vermietet Boxen für die Unterstellung von Pensionspferden einschließlich Fütterung, Entmisten und Einstreu. Für die Einstellung ist ein besonderer Boxenmietvertrag abzuschließen. Diese Stallordnung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Einstellvertrages.

2. Treten im Stall Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, welche den gesamten Pferdebestand gefährden, so ist der Betrieb berechtigt, nach Anhören von mindestens 2 Tierärzten alle zum Schutze der Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Widersetzen sich Pferdebesitzer diesen Anordnungen, so kann der Betrieb die sofortige Entfernung dieser Pferde verlangen.

3. Für eingestellte Pensionspferde sind vom Halter angemessene Tierhalterhaftpflichtversicherungen abzuschließen und der Nachweis hierfür zu erbringen.

 

III. Reitordnung

 

1. Die Reitanlage steht grundsätzlich zur Verfügung. Machen besondere Veranstaltungen oder Arbeiten es erforderlich, die Reitanlage oder Teile davon für den Reitbetrieb zu sperren oder einzuschränken, so wird das durch Aushang bekanntgegeben.

2. Longieren ist nur auf den dafür vorgesehenen oder angewiesenen Plätzen zulässig.

3. Vor Betreten und Verlassen der Reithalle hat der Reiter auf sich aufmerksam zu machen (Tür frei? - Ist frei.). Das Aufsitzen sollte nicht auf der Stallgasse, sondern erst in/bei der Halle bzw. auf dem Reitplatz passieren.

4. Halten und Schritt auf dem Hufschlag sind untersagt, wenn mehr als 1 Reiter die Bahn nutzt. Der Hufschlag ist stets für Trab- und Galoppreiten freizumachen; hierbei ist ein Zwischenraum von 2,50 m (3 Schritt) einzuhalten.

5. Wird die Bahn von mehreren Reitern benutzt, so ist aus Sicherheitsgründen ein Abstand von wenigstens einer Pferdelänge erforderlich. Beim Überholen wird auf der Innenseite vorbeigeritten. Nach Ermessen ordnet der älteste Reiter nach angemessenem Zeitraum an: "Bitte Handwechsel". Dieser Anordnung ist sofort Folge zu leisten.

6. Reiten auf der entgegengesetzten Hand ist nur zulässig, wenn sich nicht mehr als 7 Reiter in der Bahn befinden und alle zustimmen. Hierbei ist stets rechts auszuweichen. Ganze Bahn hat Vorrang vor Zirkel- und Wechsellinie. Springen ist nur nach Plan oder mit Einverständnis der weiteren anwesenden Reiter zulässig.

7. Die Benutzung der Hindernisse steht allen Reitern frei. Sie sind nach Benutzung an ihre Plätze zurückzustellen. Für Schäden an den Hindernissen kommt der betreffende Reiter oder Pferdebesitzer selbst auf. Schäden sind dem Betreiber sofort zu melden.

8. Beim Springen ist das Tragen einer splittersicheren Sturzkappe Pflicht.

9. Grundsätzlich geschieht das Reiten ohne Reitkappe auf eigene Gefahr. Bei Minderjährigen ist dem Reitstallbetreiber eine schriftliche Erlaubnis des Erziehungsberechtigten vorzulegen, in der ausdrücklich bestätigt wird, dass auf die Verletzungsgefahr und deren Folgen hingewiesen wurde.

10. Wenn jemand eine Turnieraufgabe reiten möchte, sollte jeder andere Mitreitende versuchen hierauf Rücksicht zu nehmen. Jemand, der seine Turnieraufgabe üben möchte, sollte vorher einplanen, dass dies nicht zu einer Zeit geschieht, in der die Halle hoch frequentiert ist. Generell muss der Übende vorher mit den anderen Reitanlagenbenutzern eine Absprache treffen.

11. Der Reiter ist verpflichtet, die „Hinterlassenschaft“ seines Pferdes unverzüglich nach
Beendigung des Reitens aus der Halle zu entfernen und in die dafür vorgesehene Entsorgungsmöglichkeit zu geben.

12. Am besten geht alles immer miteinander, das heißt, wer sich untereinander abspricht und einander entgegen kommt, wird auch Spaß und Freude am Reitsport haben.

13. Die vorgenannten Bedingungen gelten sinngemäß auch für die Außenanlagen.

 

IV. Reiten im Gelände

 

1. Reite nur auf den nach geltendem Recht hierfür freigegebenen Wegen und Straßen, niemals
querbeet, wenn dafür keine besondere Erlaubnis des Eigentümers vorliegt.

2. Bei Dunkelheit ist Beleuchtung mindestens nach vorne wie nach hinten mitzuführen.

3. Bei Begegnung mit anderen Reitern oder Fußgängern ist Schritt zu reiten.

4. Im Übrigen gelten für den fairen Reiter im Gelände folgende Gebote und Regeln:

a) Verschaffe dem Pferd täglich hinreichend Bewegung und gewöhne es vor dem ersten Ausritt an
die Erscheinungen im Straßenverkehr.

b) Verzichte nicht auf die Sturzkappe.

c) Kontrolliere den verkehrssicheren Zustand von Sattel und Zaumzeug.

d) Vereinbare die ersten Ausritte mit anderen Reitern; in der Gruppe ist der Ausritt sicherer.

e) Verzichte auf einen Ausritt oder nimm entsprechende Umwege in Kauf, wenn Wege durch
anhaltende Regenfälle oder Frostaufbrüche weich geworden sind und nachhaltige Schäden für die Gesundheit deines Pferdes  entstehen können.

f) Melde unaufgefordert Schäden, die immer einmal entstehen können, und regele entsprechenden Schadensersatz.

g) Sei freundlich zu allen, die Dir draußen begegnen. Verschaffe dem Reitsport Sympathien, keine Gegner.

 

 

Januar 2011 

 

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Reitsportanlage Schmilau

Marissa Behrens

Pferdewirtschaftsmeisterin

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